KI-generierte Illustration zur aktualisierten DGUVV2
Datum der Veröffentlichung: Lesezeit: 3 Minuten

DGUV Vorschrift 2 aktualisiert

Für Betriebe des Handels und der Warenlogistik ändern sich die Vorgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Grund hierfür sind Änderungen an der „DGUV Vorschrift 2“, die die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) am 21. Mai 2025 beschlossen hat und die zum 1. Juli in Kraft treten. Die überarbeitete Regelung ersetzt die bisherige Fassung vom 1. Januar 2018.

Das Wichtigste im Überblick

  • Zum 1. Juli tritt die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 in Kraft.
  • Die Vorschrift regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen.
  • Ziel der Überarbeitung: die Anforderungen verständlicher gestalten und die Effektivität der bestellten Fachleute verbessern
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Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Unternehmer bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Die „DGUV Vorschrift 2“ konkretisiert die rechtlichen Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Um die Anforderungen verständlicher zu gestalten und die Effektivität der bestellten Fachleute zu verbessern, wurde diese Vorschrift überarbeitet. Manches ist neu, manches bleibt in bewährter Form erhalten. Dazu ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Anhebung der Beschäftigten-Grenze: von 10 auf 20

Die Grenze für die vereinfachte Betreuungsform wird von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit können mehr kleine Unternehmen nach den Anlagen 1 und 4 der Vorschrift die Sicherheit und Gesundheit in Ihren Betrieben umsetzen. Die neue Grenze von 20 Beschäftigten führt auch zu einer Harmonisierung mit weiteren Vorschriften im Arbeitsschutz, wie zum Beispiel der Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses – ASA und Bestellungsgrenzen bei betrieblich Beauftragten.

Erweiterung der Zielgruppen für die Sifa-Ausbildung

Die Zugangsmöglichkeiten zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) werden ausgeweitet. Neben Technikern und Meistern sind künftig auch Personen mit wissenschaftlichem und naturwissenschaftlichem Studienabschluss wie Biologie, Ergonomie oder Arbeits- und Organisationspsychologie zur Sifa-Ausbildung zugelassen. Unternehmerinnen und Unternehmer können ihre Fachkräfte somit zielgerichteter je nach Anforderungen des Betriebs aussuchen.

Digitalisierung mit Augenmaß

Die neue Vorschrift fördert den Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), etwa durch Videokonferenzen oder Telemedizin – insbesondere in Betrieben mit kurzen Einsatzzeiten. Bis zu 50 Prozent der Regelbetreuung kann digital erfolgen. Präsenztermine bleiben jedoch essenziell, insbesondere für eine fundierte Gefährdungsbeurteilung und das persönliche Erleben der Arbeitsumgebung.

Mindestanteil in der Regelbetreuung vereinheitlicht

Wie viele Stunden eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit pro Beschäftigten bei der Grundbetreuung tätig sein müssen, orientiert sich an der Gefährdung des Betriebs und der damit vorgenommenen Einstufung in Betreuungsgruppen (0,5 oder 1,5 Stunden pro Jahr und Person). Als eine Mindestforderung war bislang vorgeschrieben, dass jede der beiden Berufsgruppen nicht unter 0,2 Stunden pro Beschäftigten leisten muss. Diese Pro-Kopf-Festlegung entfällt zukünftig. Stattdessen gilt: Beide Berufsgruppen leisten einheitlich mindestens 20 Prozent der Einsatzzeiten für die Grundbetreuung. Diese Vereinheitlichung entlastet besonders Betriebe mit geringem Risiko.

Qualitätskontrolle durch Fortbildungsnachweise 

Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen künftig Nachweise über absolvierte Fortbildungen in ihren Jahresberichten dokumentieren. Dies verbessert die Transparenz und stärkt die Qualitätskontrolle durch die Betriebe.

„Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 bedeutet einen wichtigen Schritt in Richtung eines modernen, praxisnahen und zukunftsfähigen Arbeitsschutzes. Sie bietet Betrieben mehr Gestaltungsspielraum, ohne dabei die Qualität der Betreuung zu gefährden“, fasst Dr. Klaus Schäfer, Leiter der Prävention bei der BGHW, die Neufassung zusammen.

Die „DGUV Vorschrift 2“ steht auf der Website der BGHW im Medienshop zum kostenfreien Download zur Verfügung.

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