
Besser gucken – Training fürs Auge
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Ein Fehltritt in der Höhe kann lebensgefährlich sein. Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) soll Beschäftigte bei Arbeiten in der Höhe schützen – vorausgesetzt, sie wird richtig ausgewählt und eingesetzt. Die wichtigsten Regeln für die Praxis.
Bei Tätigkeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen besteht Absturzgefahr – etwa bei Arbeiten auf einer Hubarbeitsbühne, in einem Hochregallager oder auf einem Dach. Allein im Jahr 2024 wurden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) 34.470 Absturzunfälle aus der Höhe gemeldet. Diese Unfälle führen überdurchschnittlich zu schweren oder sogar tödlichen Verletzungen. Lässt sich das Risiko eines Absturzes nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen ausschließen, muss eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zum Einsatz kommen. Sie schützt Beschäftigte dort, wo andere Schutzmaßnahmen an ihre Grenzen stoßen oder nicht verhältnismäßig sind.
Welche PSAgA geeignet ist, lässt sich über die Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Sie muss für den jeweiligen Einzelfall – also tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen – erstellt, dokumentiert und bei veränderten Bedingungen regelmäßig überprüft werden. Ein wichtiger Punkt dabei: Die Beschäftigten sollten vor der Bereitstellung der PSAgA einbezogen werden. Ihre Rückmeldungen sind entscheidend für die Akzeptanz und die tatsächliche Nutzung im Arbeitsalltag. So lassen sich zum Beispiel körperliche Voraussetzungen, individuelle Einschränkungen oder besondere Umgebungsbedingungen frühzeitig berücksichtigen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird außerdem geprüft, ob am Einsatzort geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind – etwa Ringösen, Dachpfosten oder Träger – und ob diese die erforderlichen Tragfähigkeiten erfüllen.
Je nach Tätigkeit sind unterschiedliche Schutzsysteme erforderlich:
Eine PSAgA besteht immer aus mehreren aufeinander abgestimmten Komponenten: mindestens einer Körperhaltevorrichtung (zum Beispiel einem Auffanggurt), einem Verbindungselement und einer geeigneten Anschlageinrichtung mit ausreichender Tragfähigkeit.
Nicht jede Person ist automatisch für Arbeiten in der Höhe geeignet. Beschäftigte müssen sowohl körperlich als auch geistig in der Lage sein, sicher mit einer PSAgA zu arbeiten. Wer unter Schwindel leidet, krank ist oder in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist, darf nicht in der Höhe eingesetzt werden. Die Eignungsuntersuchung „Arbeiten mit Absturzgefahr“ (früher G 41) kann dabei helfen, die individuelle Belastbarkeit einzuschätzen und Risiken frühzeitig zu erkennen.
Stürzt eine Person bei Arbeiten in der Höhe, fängt die PSAgA den Fall zwar ab – doch damit ist die Gefahr nicht gebannt. Eine schnelle Rettung ist entscheidend. Ein bewegungsloses Hängen im Auffanggurt sollte nicht länger als etwa 20 Minuten dauern. Bereits nach 5 bis 10 Minuten können erste Anzeichen eines Hängetraumas auftreten; ab etwa 20 Minuten wird die Situation lebensbedrohlich. Deshalb muss die Rettung nicht nur geplant, sondern auch regelmäßig geübt werden. Unternehmen, die PSAgA einsetzen, sind verpflichtet, ein funktionierendes Rettungskonzept vorzuhalten. Dazu gehören klar benannte Verantwortlichkeiten, festgelegte Rettungsabläufe, geeignete Ausrüstung und regelmäßige praktische Übungen.
Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen
Gefährdungsbeurteilung
Auswahl der passenden PSAgA
Betriebsanweisung & Unterweisung
Einsatz im Arbeitsalltag
Rettungskonzept
Wartung & Lebensdauer

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