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Drei neue Berufskrankheiten ab April

Drei neue Krankheiten werden zum 1. April in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Der Bundesrat hat die Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) angenommen, die an diesem Datum in Kraft tritt.

Das Wichtigste im Überblick

  • Drei neue Berufskrankheiten werden ab 1. April anerkannt.
  • Unter anderem neu: Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige, intensive Belastung (BK-Nr. 2117).
  • Berufskrankheiten-Verordnung wird in diesem Jahr 100 Jahre alt.
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Die Liste der Berufskrankheiten umfasst ab April 85 Erkrankungen. Bei den neu hinzugekommenen Berufskrankheiten handelt es sich um:

1. Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige, intensive Belastung (BK-Nr. 2117)

Davon betroffen können in den Branchen der BGHW zum Beispiel Beschäftigte sein, die als Transporteure, Raumausstatter, Auslieferungsfahrer oder Kommissionierer arbeiten. 

Eine Schädigung der Rotatorenmanschette kann durch folgende langjährige und intensive Einwirkungen verursacht werden:

  • Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber,
  • häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk,
  • Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, insbesondere das Heben von Lasten,
  • Hand-Arm-Schwingungen.

2. Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Quarzstaubexposition (BK-Nr. 4117)

3. Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern (BK-Nr. 2118)

2023 gingen bei der BGHW insgesamt 4097 Verdachtsanzeigen auf Vorliegen einer Berufskrankheit ein. 256 betrafen das Krankheitsbild der Läsion der Rotatorenmanschetten der Schulter. Die beiden letztgenannten Erkrankungen betreffen Versicherte der BGHW nur in Ausnahmefällen. 

Wie wird eine Krankheit zur Berufskrankheit?

Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Staub bei der Arbeit verursacht sind. Bestimmte Personengruppen müssen diesen Einwirkungen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Zusätzlich muss im Einzelfall die Krankheit wesentlich durch die schädigende Einwirkung bei der Arbeit verursacht sein.

Liegt eine Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel darin, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen reichen können. Verbleiben trotzdem schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen, erhalten Versicherte eine Rente. (BGHW/DGUV)

100 Jahre Berufskrankheiten-Verordnung

Schon gewusst? Seit einhundert Jahren gibt es in Deutschland einen besonderen Versicherungsschutz für Menschen, die durch ihre Arbeit krank werden. Am 12. Mai 1925 trat die „Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten“ in Kraft. Damals wurden lediglich elf Erkrankungen als Berufskrankheiten definiert. Das waren zum Beispiel Erkrankungen durch Blei, Phosphor, Quecksilber oder Arsen (DGUV). 

 

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