
Einsatz für die Sicherheit
Wie erleben zwei neue Sicherheitsbeauftragte ihre Rolle im Betrieb? Ein Besuch bei Tessa Erzgräber und Michael Schneider von der Zufall Logistics Group in Fulda.

Auch unter Pandemiebedingungen müssen Unternehmen sowie Bildungs- und Betreuungseinrichtungen eine wirksame Erste Hilfe auf der Basis der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und -Arbeitsschutzregel in der jeweils gültigen Fassung sicherstellen. Die „Handlungshilfe zur Betrieblichen Ersten Hilfe“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unterstützt bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Das von der DGUV herausgegebene Informationsblatt gibt Unternehmen sowie Bildungs- und Betreuungseinrichtungen praktische Empfehlungen zur Ersten Hilfe im Betrieb im Zusammenhang mit der Corona-Lage.
Ergänzend beziehungsweise abweichend zu den geltenden Vorgaben ist etwa auf Folgendes zu achten:
Die Handlungshilfe richtet sich insbesondere an Unternehmerinnen und Unternehmer, an die betrieblichen Ersthelfenden sowie die ermächtigten Ausbildungsstellen. Analog zur aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist sie bis zum 7. April 2023 gültig. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Länder und Vorgaben regionaler Behörden in Bezug auf die Corona-Pandemie bleiben davon unberührt und sind zu beachten.
Mehr Informationen zum Thema Erste Hilfe gibt es im Kompendium Arbeitsschutz der BGHW.

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