Ein Mann leistet einer Frau Erste Hilfe, die sich an einer Treppe eine Kopfwunde zugezogen hat. Daneben liegt ein Verbandkasten
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Erste Hilfe während Coronapandemie

Auch unter Pandemiebedingungen müssen Unternehmen sowie Bildungs- und Betreuungseinrichtungen eine wirksame Erste Hilfe auf der Basis der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und -Arbeitsschutzregel in der jeweils gültigen Fassung sicherstellen. Die „Handlungshilfe zur Betrieblichen Ersten Hilfe“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unterstützt bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

Das von der DGUV herausgegebene Informationsblatt gibt Unternehmen sowie Bildungs- und Betreuungseinrichtungen praktische Empfehlungen zur Ersten Hilfe im Betrieb im Zusammenhang mit der Corona-Lage.

Ergänzend beziehungsweise abweichend zu den geltenden Vorgaben ist etwa auf Folgendes zu achten:

  • Die Mindestanzahl der vorgeschriebenen Ersthelfenden muss auch bei Corona-bedingten personellen Engpässen angestrebt werden.
     
  • Unternehmende müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob es sinnvoll ist, Beatmungsmasken mit Ventil vorzuhalten und gegebenenfalls in deren Handhabung unterweisen. Beatmungsmasken mit Ventil minimieren eine mögliche Corona-Infektionsgefährdung.
     
  • Die Sicherheit der Ersthelfenden steht an erster Stelle. Kann der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden, sollten medizinische oder FFP2-Gesichtsmasken getragen werden.
     
  • Aus Gründen des Infektionsrisikos können Ersthelfende im Fall einer Wiederbelebung bei Erwachsenen, insbesondere bei unbekannten Hilfsbedürftigen, gegebenenfalls auf Beatmung verzichten.
     
  • Bei der Wiederbelebung von Kindern spielt die Atemspende eine besondere Rolle. Daher ist die Atemspende bei ihnen besonders zu Beginn der Wiederbelebung wichtiger als bei Erwachsenen. Ersthelfende sollten mit Blick auf eine mögliche Corona-Infektion für sich selbst abwägen, ob sie bei der Wiederbelebung eines Kindes eine Atemspende leisten.
     
  • Die Regeln geben Betrieben einen gewissen Handlungsspielraum bei den Fortbildungsfristen für Ersthelfende und für Personen im Betriebssanitätsdienst.
     
  • Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen sollten nach Möglichkeit Inhouse erfolgen. Auch hier sind neben dem betrieblichen Hygienekonzept die üblichen Maßnahmen einzuhalten wie ein Mindestabstand von 1,5 m und das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Gesichsmaske bei Unterschreitung des Mindestabstands. Es gelten weitere besondere Vorgaben, etwa für Übungen zur Wiederbelebung.
     
  • Erste-Hilfe-Kurse dürfen ausschließlich als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Aus- und Fortbildungen in Form von Online-Kursen sind ausgeschlossen.
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Ein orangener Erste-Hilfe-Verbandkasten, davor Schere, Pflaster und steriles Verbandmatarial

Die Handlungshilfe richtet sich insbesondere an Unternehmerinnen und Unternehmer, an die betrieblichen Ersthelfenden sowie die ermächtigten Ausbildungsstellen. Analog zur aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist sie bis zum 7. April 2023 gültig. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Länder und Vorgaben regionaler Behörden in Bezug auf die Corona-Pandemie bleiben davon unberührt und sind zu beachten.

Mehr Informationen zum Thema Erste Hilfe gibt es im Kompendium Arbeitsschutz der BGHW.

 

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