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Seit dem 5. Dezember 2024 gilt eine novellierte Gefahrstoffverordnung in Deutschland. Sie hat einige Änderungen mit sich gebracht, um Beschäftigte bestmöglich vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Verankert wurde vor allem ein „Ampel-Modell“ für krebserzeugende Gefahrstoffe und die Einführung neuer Asbestregelungen.
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Als Gefahrstoffe werden zum Beispiel solche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bezeichnet, die entzündbar, akut toxisch, ätzend oder krebserzeugend sind. Ausführliche Informationen über einzelne Gefahrstoffe enthält die GESTIS-Stoffdatenbank , die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) bereitgestellt wird.
Das bereits seit einigen Jahren über die Technische Regel TRGS 910 angewendete risikobezogene Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ist nun auch in der Gefahrstoffverordnung verankert. Das Konzept definiert drei Risikobereiche: niedriges Risiko (grün), mittleres Risiko (gelb) und hohes Risiko (rot). Mit Hilfe dieses „Ampel-Modells“ können Unternehmen für die Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen die Schutzmaßnahmen risikobezogen festlegen.
„Je höher die Belastung mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist, desto anspruchsvoller müssen die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte sein und desto dringlicher ist deren Umsetzung“, erklärt Dr. Stefan Auras, Gefahrstoffexperte bei der BGHW. Wenn bei Arbeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden, so genannten keimzellmutagenen Gefahrstoffen (Kategorie 1A oder 1B) trotz Ausschöpfung technischer Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird oder Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos stattfinden, muss der Arbeitgeber sofort handeln. Er muss dann einen Maßnahmenplan erstellen, um die Gefährdung zu minimieren.
„Ziel ist es, den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten oder in den Bereich des niedrigen Risikos zu gelangen“, so Auras. Der Maßnahmenplan muss drei Punkte enthalten: die vorgesehenen Maßnahmen, die angestrebte Minderung der Exposition sowie den geplanten Zeitrahmen.
Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen (Kategorie 1A oder 1B), bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder die im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden, sind den zuständigen Aufsichtsbehörden für den Arbeitsschutz unter Angabe der ermittelten Exposition zusammen mit dem Maßnahmenplan mitzuteilen. Die Frist dafür beträgt zwei Monate.
Arbeitsplatzgrenzwerte schützen Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Sie geben an, bis zu welcher Menge ein Stoff im Allgemeinen keine gesundheitlichen Schäden verursacht. Die Werte basieren auf medizinischen und toxikologischen Erkenntnissen.
Verbindliche Grenzwerte (Binding Occupational Exposure Limit Value - BOELV) sind auch ein wichtiger Bestandteil der in der EU-Krebsrichtlinie festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen.
Eine praktische Grenzwertliste für den Arbeitsschutz gibt es hier.
Die neue Gefahrstoffverordnung bringt wichtige Änderungen für Arbeiten an Bestandsgebäuden bei Tätigkeiten mit Asbest:
Gefahrstoffexperte Auras weist darauf hin, dass krebserzeugende Stoffe auch viele Jahrzehnte später noch zu Berufskrankheiten führen können. Deshalb gibt es schon lange die Pflicht, ein personenbezogenes Expositionsverzeichnis zu führen und aufzubewahren, wie es die Technische Regel TRGS 410 konkretisiert. Dies betrifft Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B, bei denen eine Gefährdung der Beschäftigten vorliegt. Der Aufbewahrungszeitraum beträgt mindestens 40 Jahre nach Ende des Kontakts mit dem Gefahrstoff (Exposition).
Zusätzlich sind aufgrund von Änderungen an der europäischen Krebs-Richtlinie nunmehr auch Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B, bei denen eine Gefährdung der Beschäftigten vorliegt, zu erfassen. Unter Kategorie 1A fallen Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen schädigend sind und unter die Kategorie 1B solche, die diese Eigenschaft gemäß Studien wahrscheinlich besitzen. Die Aufbewahrungspflicht beträgt mindestens fünf Jahre nach Ende der Exposition. Neu ist auch, dass eine Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger nicht mehr von der Einwilligung der Beschäftigten abhängig ist. Die Nutzung der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV zur rechtssicheren Dokumentation ist somit ohne Einwilligung der Beschäftigten möglich.
Im Hinblick auf die Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen ergeben sich aus der neuen Gefahrstoffverordnung Erleichterungen. Eine Verschlussregelung in einem Giftschrank oder einem geschlossenen Raum gilt jetzt nur noch für akut toxische Stoffe (Kategorien 1, 2 oder 3). Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass nur zuverlässige Personen darauf Zugriff haben, die fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesen sind.
Gut zu wissen: Die Neuerungen der Gefahrstoffverordnung – mit Ausnahme der Asbestregelungen – werden auch in einem Video der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) zusammengefasst. Zum Thema „Gefahrstoffe“ bietet die BGHW Seminare an, unter anderem über das Gefahrstoffrecht, und stellt in Kooperation mit anderen Trägern den GDA-Gefahrstoff-Check zur Verfügung. Dieser ermöglicht insbesondere kleinen und mittleren Betrieben ihren Umgang mit Gefahrstoffen zu überprüfen und zu verbessern.
Die einstige „Wunderfaser“ Asbest ist heimtückisch. Sie galt als besonders widerstandsfähig und hitzebeständig. Erst später stellte sich heraus, dass Asbestfasern krebserregend sind. Das Inverkehrbringen von Asbest und asbesthaltigen Materialien ist in Deutschland deshalb seit dem 31. Oktober 1993 verboten. Jedoch sind noch viele ältere Gebäude mit dem Material belastet.
Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wurde Asbest insbesondere zwischen 1960 und 1980 in vielen Bauprodukten als Zuschlagstoff eingesetzt, um bestimmte technische Eigenschaften zu erzielen oder die Verarbeitbarkeit der Materialien zu verbessern. Asbest kann zum Beispiel in Dacheindeckungen, Wandverkleidungen, Fußbodenbelägen, Rohren, Dichtungen, Isolierungen, Putzen, Klebern, Spachtelmassen und Anstrichstoffen enthalten sein.
Durch Asbeststaub, der bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten eingeatmet wird, kann Krebs des Rippen- und Brustfells, der Lunge und des Kehlkopfs entstehen. Beschäftigte im Handwerk und Bauwesen, aber auch Heimwerker, sind noch lange Zeit nach dem Kontakt mit Asbest gefährdet zu erkranken. Schutzmaßnahmen sind entscheidend, um die oftmals tödlichen Gesundheitsschäden zu vermeiden. Dazu ist es wichtig, sich umfassend mit dem Thema Asbest und der Gefahrstoffverordnung auseinanderzusetzen.
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