
Gefahrstoffverordnung – was ist neu?
Seit dem 5. Dezember 2024 gilt eine novellierte Gefahrstoffverordnung in Deutschland. Verankert wurde vor allem ein „Ampel-Modell“ für krebserzeugende Gefahrstoffe und die Einführung neuer Asbestregelungen.
Anderen zu helfen, vielleicht sogar das Leben zu retten, ist eine richtig wichtige Aufgabe. Deshalb gibt es in jedem Betrieb Ersthelfende. Das sind Beschäftigte, die dank einer zusätzlichen Qualifikation in medizinischen Notfällen wissen, was zuerst zu tun ist.
Das Wichtigste im Überblick
Hand aufs Herz: Wer will schon hilflos herumstehen, wenn es für jemand anderen um Leben und Tod geht? Vielleicht sind ja der nette Azubi oder die beste Freundin aus der Berufsschule betroffen.
Passieren kann immer etwas! Deshalb hat jeder und jede die Pflicht, zu helfen. Das steht im Strafgesetzbuch. Egal, ob es um einen Verkehrs- oder Arbeitsunfall geht oder ob jemand zusammenbricht: Den einzigen Fehler, den Erste-Hilfe-Leistende machen können, ist gar nicht zu helfen.
Ein besseres Gefühl hat, wer einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat. Was beim Führerschein für alle Verkehrsteilnehmenden Pflicht ist, gilt am Arbeitsplatz für einen Teil der Belegschaft:
Durch die ausreichende Anzahl und Verteilung von Ersthelfenden stellt der Betrieb sicher, dass im Notfall lebensrettende Maßnahmen eingeleitet werden. Die Kosten für die Ausbildung zu Ersthelfenden übernimmt die Berufsgenossenschaft.
Das Zeug zum Ersthelfer oder zur Ersthelferin ist in neun Lehreinheiten à 45 Minuten bei einer von den Unfallversicherungsträgern „ermächtigten Stelle“ zu erlernen – und alle zwei Jahre aufzufrischen.
Vorteil für den Ersthelfer und die Ersthelferin: Sie können in jeder Lebenslage anderen helfen. Ein gutes Gefühl.
Vorteil für den Betrieb: Je mehr Ersthelfende unter den Beschäftigten sind, desto besser gelingt es, an jedem Arbeitstag die ausreichende Anzahl von Ersthelfenden vor Ort zu haben. Denn gerade wo im Schichtbetrieb gearbeitet wird oder viele remote „anwesend“ sind, ist die Quote nicht ohne Weiteres zu erfüllen. Verantwortlich für die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb sind die Arbeitgebenden.
Gut zu wissen: Wer zum Erwerb des Führerscheins eine Schulung in Erster Hilfe absolviert hat, kann auch als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden! Voraussetzung: Die Schulung liegt nicht länger als zwei Jahre zurück und wurde durch eine von den Unfallversicherungsträgern ermächtigte Ausbildungsstelle ausgeführt.
Das funktioniert auch umgekehrt: Wer eine Ersthelferausbildung für den Betrieb nachweisen kann, die noch keine zwei Jahre zurückliegt, hat damit den Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein bereits in der Tasche! Das ist – neben dem guten Gefühl, helfen zu können – ein echter Mehrwert!
Kennen Sie schon unsere Kampagne “komm gut an.”? Unser Ziel ist es, die hohe Zahl der Wegeunfälle bei Azubis und Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern zu verringern. Daher bündeln wir in der Kampagne Info-Materialien für Azubis, ihre Ausbilderinnen und Ausbilder sowie weitere Verantwortliche aus Mitgliedsunternehmen – für eine sichere und gesunde Ausbildung.
Seit dem 5. Dezember 2024 gilt eine novellierte Gefahrstoffverordnung in Deutschland. Verankert wurde vor allem ein „Ampel-Modell“ für krebserzeugende Gefahrstoffe und die Einführung neuer Asbestregelungen.
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