Mann liest ein Dokument und tippt auf einem Laptop, an einem Schreibtisch mit Büromaterial.
Datum der Veröffentlichung: Lesezeit: 3 Minuten

Auf einen Blick: Der BG-Beitrag 2024

Im April versendet die BGHW wieder die jährlichen Beitragsbescheide an ihre Mitgliedsunternehmen. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer, die bislang eher wenig Berührungspunkte zur Berufsgenossenschaft hatten, fragen sich dann, wie dieser Beitrag überhaupt zustande kommt.

Das Wichtigste im Überblick

  • In diesen Tagen versendet die BGHW die Beitragsbescheide für das Jahr 2024.
  • Der Beitragsfuß beträgt seit Jahren stabil 3,89.
  • Die Höhe der Lohnsumme sowie die Ausgaben der Berufsgenossenschaft sind wesentliche Aspekte für die Beitragshöhe.
  • Unsere Tipps, wie Sie unnötige Kosten beim BG-Beitrag vermeiden können.
Symbol für Zusammenfassung des nachfolgenden Seiteninhalts

Wie hoch der Beitrag zur Berufsgenossenschaft ausfällt, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:

  • der Summe der meldepflichtigen Entgelte im vergangenen Jahr (Lohnsumme),
  • der Gefahrklasse des Unternehmens sowie
  • die Ausgaben der Berufsgenossenschaft (zum Beispiel für Heilbehandlung, Renten und Prävention).

„Die Gefahrklasse wird bei der Aufnahme des Unternehmens zur Berufsgenossenschaft festgelegt und kann sich ändern, wenn sich in den Betriebsverhältnissen etwas Wesentliches verändert oder ein neuer Gefahrtarif in Kraft tritt“, so Rainer Zimmermann, Referent bei der BGHW. „Zum 01.01.2024 ist der dritte gemeinsame Gefahrtarif in Kraft getreten. Die Unternehmerinnen und Unternehmer der BGHW haben die neuen Veranlagungsbescheide, die die Einstufung ihres Unternehmens zu diesem Gefahrtarif vorgenommen haben, im Regelfall bereits im vergangenen Jahr erhalten.“

Weiterhin können zur Beitragsberechnung eventuell Nachlässe oder Zuschläge aufgrund der individuellen Unfallbelastung hinzukommen (Stichwort: Beitragsausgleichsverfahren).

Beitragsfuß schon seit zehn Jahren stabil

Der Vorstand der BGHW hat nun zum zehnten Mal in Folge einen stabilen Beitragsfuß in Höhe von 3,89 für den Beitrag nach Gefahrtarif beschlossen.

Porträt Roland Kraemer

In einem schwierigen Umfeld mit steigenden Löhnen und hohen Kosten, insbesondere auch im Gesundheitswesen, freuen wir uns, dass wir den Beitragsfuß als einen von drei Faktoren der Beitragsberechnung schon so lange stabil halten können.

Roland Kraemer, alternierender Vorstandsvorsitzender der BGHW
Porträt Manfred Wirsch

Der stabile Beitragsfuß ist eine gute Sache, denn für Unternehmerinnen und Unternehmer sind wir damit ein verlässlicher Partner. Mit dem Beitrag erfüllen wir unseren gesetzlichen Auftrag, Versicherte vor Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen beziehungsweise nach Eintritt eines Arbeitsunfalls die Gesundheit und Arbeitskraft wieder herzustellen.

Manfred Wirsch, amtierender Vorstandsvorsitzender der BGHW

Die Festlegung des Beitrages erfolgt nach gesetzlich vorgegebenen Berechnungsverfahren.

Sie haben Fragen zu Ihrem Beitrag? Der Mitgliederservice der BGHW ist für Sie telefonisch unter 0621 5339-9001 und per E-Mail da.

 

Drei Tipps, um unnötige Kosten zu vermeiden

Zahlungsfristen einhalten

Der Umlagebeitrag muss pünktlich bis zum 15. Mai dieses Jahres an die Berufsgenossenschaft gezahlt werden. Für jeden angebrochenen Monat, in dem der Beitrag nicht eingegangen ist, berechnet die Berufsgenossenschaft einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des fälligen Beitrags. Vorsicht: Die Säumniszuschläge eines Kalenderjahres werden erst im kommenden Beitragsbescheid aufgeführt. "Wer also vergisst, den Beitrag zu zahlen oder diesen erst nach der Fälligkeit überweist, wird sich im Folgejahr unter Umständen wundern, dass neuer Beitrag und Säumniszuschlag auf den alten Beitrag gemeinsam in Rechnung gestellt werden", erklärt Zimmermann.

Lohnnachweis rechtzeitig einreichen

Jedes Jahr zum 16. Februar müssen alle Mitgliedsbetriebe die Lohnsumme des Vorjahres über den Lohnnachweis digital an die BGHW melden. Geschieht dies nicht, schätzt die BGHW die Höhe der Lohnsumme und berechnet den Beitrag auf der Grundlage dieser Schätzung. "Prüfen Sie daher unbedingt die Höhe der Entgelte im Beitragsbescheid", rät Zimmermann. "Ist dort eine Schätzung aufgeführt, sollten Sie die tatsächlich meldepflichtigen Entgelte Ihres Unternehmens nachmelden, so dass der Beitrag danach berechnet werden kann."

Änderungen der Betriebsverhältnisse mitteilen

Die Tätigkeiten oder die gehandelten Produkte im Unternehmen haben sich verändert? Dann könnte es einer anderen Gefahrklasse angehören. Es gehört ohnehin zur gesetzlichen Verpflichtung, könnte sich aber auch positiv auf den Beitrag auswirken: "Teilen Sie Änderungen in den Betriebsverhältnissen der BGHW daher immer umgehend mit", so Rainer Zimmermann.

Freiwillige Unternehmerversicherung

Ihre Beschäftigten sind über Ihren Beitrag bei der BGHW versichert, Sie als Unternehmerin oder Unternehmer dagegen nicht. Doch was ist, wenn Ihnen etwas passiert?

Denken Sie daher auch an sich und Ihre Sicherheit! Sie haben die Möglichkeit, sich freiwillig und kostengünstig bei der BGHW zu versichern. Dann profitieren auch Sie im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls sowie bei einer Berufskrankheit von allen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung: von der Heilbehandlung über die Rehabilitation bis hin zur finanziellen Entschädigung.

Die Versicherungssumme für Ihren Versicherungsschutz wählen Sie selbst – so können Sie sich bestmöglich absichern.

Übrigens: Mit der freiwilligen Unternehmerversicherung können Sie auch Ihren Ehepartner bei uns versichern. Freiwillig versichern können sich auch Personen, die in Kapital- oder Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmerinnen und Unternehmer selbstständig tätig sind.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zur freiwilligen Unternehmerversicherung.

Frewillig? Aber sicher!

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