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Nicht jede Krankheit bei der Arbeit ist eine BK

Im Laufe des Lebens sind Menschen verschiedenen Einflüssen ausgesetzt. Ihr Zusammenspiel entscheidet darüber, ob jemand krank wird oder nicht. Auch bestimmte Tätigkeiten bei der Arbeit können dazu führen, dass Beschäftigte erkranken. Dann kann eine Anerkennung als Berufskrankheit (BK) in Frage kommen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wird, erläutert Dr. Carsten Fritz, Referent in der Abteilung Berufskrankheiten bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). 

Das Wichtigste im Überblick

  • Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die von der Bundesregierung in der Berufskrankheitenliste aufgenommen wurden. Die Berufskrankheitenliste ist Teil der Berufskrankheitenverordnung, die in diesem Jahr 100 Jahre alt wird.
  • Aktuell umfasst die Liste 85 Krankheiten.
  • Eine Berufskrankheit muss durch gesundheitsschädigende Einwirkungen bei der Arbeit versucht sein. Das können zum Beispile Lärm, Staub oder das Tragen schwerer Lasten sein.
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Herr Fritz, was genau ist eine Berufskrankheit?

Porträt Dr. Carsten Fritz, DGUV
Dr. Carsten Fritz, DGUV

Wichtig ist zunächst: Nicht jede Krankheit bei der Arbeit ist eine Berufskrankheit, dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nach den gesetzlichen Vorgaben kommen als Berufskrankheiten nur jene Erkrankungen in Frage, die von der Bundesregierung in die Berufskrankheitenliste aufgenommen wurden. Diese umfasst aktuell 85 Krankheiten. Damit eine Erkrankung in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden kann, muss nach wissenschaftlichen Erkenntnissen belegt sein, dass diese Erkrankungen durch besondere gesundheitsschädigende Einwirkungen bei der Arbeit verursacht wurden. Solche Einwirkungen sind zum Beispiel Lärm, das Tragen schwerer Lasten, Kontakt zu Staub oder Chemikalien. Zudem müssen diesen Einwirkungen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein.

Bei der Entstehung von Krankheiten spielen viele Einflüsse eine Rolle: Veranlagung, Lebensstil und Umweltfaktoren oder Faktoren wie der Kontakt mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Die Herausforderung ist, zwischen den Einflüssen zu unterscheiden, die durch die beziehungsweise bei der Arbeit entstehen, und solchen, die dem Privatleben zuzurechnen sind. 

Ist eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheitenliste verzeichnet, gibt es noch die Möglichkeit, sie „wie eine Berufskrankheit“ anzuerkennen, nämlich als so genannte „Wie-BK“. Dazu müssen allerdings neue medizinische Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die eben genannten Voraussetzungen für eine Berufskrankheit vorliegen.

Wer entscheidet über die Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheitenliste (BK-Liste)?

Das entscheidet die Bundesregierung. Bei der Aufnahme von Krankheiten in die BK-Liste lässt sich die Bundesregierung vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beraten, kurz dem ÄSVB. Die Bundesregierung nimmt eine sozialpolitische Bewertung auf Grundlage der wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB vor. Das erfolgte zuletzt mit der 6. Änderungsverordnung der Berufskrankheiten-Verordnung und führte zur Aufnahme von drei neuen Berufskrankheiten in die BK-Liste im April dieses Jahres.

Grafik, die den Prozess zeigt, wie eine Berufskrankheit (BK) in die BK-Liste aufgenommen wird

Was macht der ÄSVB, der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“, genau?

Er sichtet und bewertet den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand und prüft, ob in der Berufskrankheiten-Verordnung bestehende Berufskrankheiten aktualisiert oder neue aufgenommen werden müssen. Der Beirat ist ein internes, weisungsunabhängiges Beratungsgremium, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in medizinisch-wissenschaftlichen Fragen bei seiner Entscheidungsfindung unterstützt und Empfehlungen gibt.

Wie genau ist der Verlauf, bis eine Krankheit als Berufskrankheit empfohlen werden kann?

Dabei geht der ÄSVB in zwei Stufen vor: Zunächst prüft er, ob ausreichende und schlüssige wissenschaftliche Daten vorliegen, um einen Zusammenhang des Krankheitsbildes und der möglichen schädigenden Einwirkung zu begründen. Im zweiten Schritt prüft er, ob mit diesen wissenschaftlichen Daten nach den gesetzlichen Vorgaben eine neue Berufskrankheit begründet und abgegrenzt werden kann. Dabei muss der Beirat je nach Erkrankung Erkenntnisse aus verschiedensten Fachdisziplinen wie beispielsweise der Epidemiologie, der Toxikologie oder der Biomechanik zusammentragen, sichten und bewerten. Geeignete Abgrenzungskriterien lassen sich jedoch häufig nicht oder nicht ausreichend sicher aus den vorliegenden Forschungsergebnissen ableiten. Daher muss gelegentlich durch wissenschaftliche Expertinnen und Experten gezielt weiter geforscht werden, bevor eine Empfehlung abgegeben werden kann. Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt diesen Klärungsprozess, indem sie Forschungsvorhaben fördert. Damit kommt sie ihrem gesetzlichen Auftrag zur Erforschung der Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und Erkrankungen nach.

Bei bestehenden Berufskrankheiten prüft der ÄSVB, ob sich der medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisstand so geändert hat, dass sich ein Anpassungsbedarf ergibt. Ist das der Fall, wird eine ergänzende wissenschaftliche Stellungnahme mit dem aktuellen Erkenntnisstand veröffentlicht. (dguv)

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