Wichtig ist zunächst: Nicht jede Krankheit bei der Arbeit ist eine Berufskrankheit, dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nach den gesetzlichen Vorgaben kommen als Berufskrankheiten nur jene Erkrankungen in Frage, die von der Bundesregierung in die Berufskrankheitenliste aufgenommen wurden. Diese umfasst aktuell 85 Krankheiten. Damit eine Erkrankung in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden kann, muss nach wissenschaftlichen Erkenntnissen belegt sein, dass diese Erkrankungen durch besondere gesundheitsschädigende Einwirkungen bei der Arbeit verursacht wurden. Solche Einwirkungen sind zum Beispiel Lärm, das Tragen schwerer Lasten, Kontakt zu Staub oder Chemikalien. Zudem müssen diesen Einwirkungen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein.
Bei der Entstehung von Krankheiten spielen viele Einflüsse eine Rolle: Veranlagung, Lebensstil und Umweltfaktoren oder Faktoren wie der Kontakt mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Die Herausforderung ist, zwischen den Einflüssen zu unterscheiden, die durch die beziehungsweise bei der Arbeit entstehen, und solchen, die dem Privatleben zuzurechnen sind.
Ist eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheitenliste verzeichnet, gibt es noch die Möglichkeit, sie „wie eine Berufskrankheit“ anzuerkennen, nämlich als so genannte „Wie-BK“. Dazu müssen allerdings neue medizinische Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die eben genannten Voraussetzungen für eine Berufskrankheit vorliegen.
Wer entscheidet über die Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheitenliste (BK-Liste)?
Das entscheidet die Bundesregierung. Bei der Aufnahme von Krankheiten in die BK-Liste lässt sich die Bundesregierung vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beraten, kurz dem ÄSVB. Die Bundesregierung nimmt eine sozialpolitische Bewertung auf Grundlage der wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB vor. Das erfolgte zuletzt mit der 6. Änderungsverordnung der Berufskrankheiten-Verordnung und führte zur Aufnahme von drei neuen Berufskrankheiten in die BK-Liste im April dieses Jahres.