
Erste-Hilfe-Auszeichnung: Heldentat in der Werkshalle
Vier Kollegen retteten bei Häuselmann Metall einem Verunglückten das Leben. Die BGHW ehrte sie für ihren mutigen Erste-Hilfe-Einsatz.
Das Cannabis-Gesetz ist seit einem Jahr in Kraft. HUNDERT PROZENT will wissen, was das Gesetz für den Arbeitsschutz bedeutet, wie Unternehmerinnen und Unternehmer präventiv aktiv werden können und welche Präventionsmaßnahmen ihnen zur Verfügung stehen. Die wichtigsten Fakten auf einen Blick.
Der Konsum von Cannabis wirkt auf jeden Menschen unterschiedlich. Er kann die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, die Risikobereitschaft erhöhen, die Produktivität sinken lassen und zu Konflikten im Team führen. Im schlimmsten Fall steigt die Unfall- und Verletzungsgefahr am Arbeitsplatz, wobei sich die konsumierende Person nicht nur selbst gefährdet, sondern möglicherweise auch andere Beschäftigte. Ein Jahr nach Einführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist es für Unternehmerinnen und Unternehmer daher umso wichtiger, klare Regeln in Bezug auf den Cannabis- und den allgemeinen Suchtmittelkonsum zu schaffen und mögliche Konsequenzen transparent zu machen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und damit auch die BGHW vertreten dazu eine klare Position: „Null Alkohol und null Cannabis bei Arbeit und Bildung“, sagt Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV. Neben kostenlosen Aufklärungsmaterialien wie Poster und Infoflyer stellt die DGUV in ihrer Broschüre „Die Cannabislegalisierung und ihre Bedeutung für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ wichtige Fragen und Antworten zusammen – hier in gekürzter Form relevante Inhalte:
Im Arbeitsschutzrecht existiert kein absolutes Rauschmittelverbot, sodass Besitz und Konsum von entsprechenden Rauschmitteln im Arbeitsschutzrecht nicht verboten sind. Es sei denn, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin untersagt es. Grundsätzlich gelten jedoch folgende Einschränkungen, unabhängig davon, ob das Unternehmen ein explizites Verbot ausspricht:
THC steht für Tetrahydrocannabinol, das hauptsächlich für die psychoaktive und berauschende Wirkung von Cannabis verantwortlich ist.
Darüber hinaus sind auch Faktoren wie der Wirkstoffgehalt, die Konsumhäufigkeit oder das Körpergewicht relevant, wenn man von Cannabiswirkung und Grenzwerten spricht.
Seit August 2024 gilt ein neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr. Er wurde von vormals 1,0 auf 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum angehoben. Ausnahme: Während der zweijährigen Führerschein-Probezeit sowie für unter 21-Jährige gilt ein absolutes Cannabisverbot im Straßenverkehr. Laut einer aktuellen Umfrage des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) kennt jedoch die Hälfte der 18- bis 24-Jährigen dieses absolute Konsumverbot für junge Fahrende in der Probezeit nicht. Daher ist eine Aufklärung im Unternehmen umso wichtiger, um Wegeunfälle auf dem Weg zur Arbeit und zurück sowie zur Berufsschule zu vermeiden. Der DVR hat dafür die Präventionskampagne „High fährt nicht – high lässt fahren“ initiiert. Sie richtet sich insbesondere an die Hochrisikogruppe junger Verkehrsteilnehmender, um sie über die Gefahren von Cannabis im Straßenverkehr aufzuklären.
Zu der teilweisen Legalisierung des Cannabiskonsums haben die Parteien in ihren Wahlprogrammen unterschiedliche Positionen bezogen. Ob das Cannabisgesetz in seiner aktuellen Form erhalten bleibt, wird sich voraussichtlich in den kommenden Wochen zeigen.
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