Illustration einer Hanfpflanze innerhalb eines Verbotsschildes, das sich auflöst. An den Rändern stehen die Jahreszahlen 2024 und 2025, die für ein Jahr Teillegalisierung stehen.
Datum der Veröffentlichung: Lesezeit: 3 Minuten

Cannabis: ein Jahr nach der Teillegalisierung

Das Cannabis-Gesetz ist seit einem Jahr in Kraft. HUNDERT PROZENT will wissen, was das Gesetz für den Arbeitsschutz bedeutet, wie Unternehmerinnen und Unternehmer präventiv aktiv werden können und welche Präventionsmaßnahmen ihnen zur Verfügung stehen. Die wichtigsten Fakten auf einen Blick. 

Das Wichtigste im Überblick

  • Die teilweise Legalisierung von Cannabis fordert von Unternehmerinnen und Unternehmern präventives Handeln.
  • Empfehlenswert sind Betriebsvereinbarungen, die den Konsum von Cannabis bei der Arbeit sowie vor Dienstantritt untersagen.
  • Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und der Deutsche Verkehrssicherheitsrat bieten hilfreiche Aufklärungsmaterialien an. Die BGHW klärt in ihrem Seminar „Sucht am Arbeitsplatz“ auf und sensibilisiert für das Thema.
     
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Kein Kiffen bei der Arbeit

DGUV Plakat zu null Toleranz für Cannabis am Arbeitsplatz
DGUV Poster und Flyer für null Cannabis am Arbeitsplatz (siehe Downloads).

Der Konsum von Cannabis wirkt auf jeden Menschen unterschiedlich. Er kann die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, die Risikobereitschaft erhöhen, die Produktivität sinken lassen und zu Konflikten im Team führen. Im schlimmsten Fall steigt die Unfall- und Verletzungsgefahr am Arbeitsplatz, wobei sich die konsumierende Person nicht nur selbst gefährdet, sondern möglicherweise auch andere Beschäftigte. Ein Jahr nach Einführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist es für Unternehmerinnen und Unternehmer daher umso wichtiger, klare Regeln in Bezug auf den Cannabis- und den allgemeinen Suchtmittelkonsum zu schaffen und mögliche Konsequenzen transparent zu machen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und damit auch die BGHW vertreten dazu eine klare Position: „Null Alkohol und null Cannabis bei Arbeit und Bildung“, sagt Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV. Neben kostenlosen Aufklärungsmaterialien wie Poster und Infoflyer stellt die DGUV in ihrer Broschüre „Die Cannabislegalisierung und ihre Bedeutung für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ wichtige Fragen und Antworten zusammen – hier in gekürzter Form relevante Inhalte:

Die wichtigsten Fragen und Antworten – Cannabis am Arbeitsplatz

Ist der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz durch die Legalisierung jetzt erlaubt?

Im Arbeitsschutzrecht existiert kein absolutes Rauschmittelverbot, sodass Besitz und Konsum von entsprechenden Rauschmitteln im Arbeitsschutzrecht nicht verboten sind. Es sei denn, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin untersagt es. Grundsätzlich gelten jedoch folgende Einschränkungen, unabhängig davon, ob das Unternehmen ein explizites Verbot ausspricht:  

  • Trotz der Legalisierung dürfen sich Beschäftigte durch Cannabiskonsum nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden. Ob der Konsum während der Arbeitszeit oder vor dem Dienstbeginn stattgefunden hat, spielt dabei keine Rolle.
  • Unternehmerinnen und Unternehmer dürfen Versicherte nicht mit Arbeiten beschäftigen, wenn sie erkennbar nicht in der Lage sind, diese Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. 
Dürfen Unternehmerinnen und Unternehmer ein Cannabisverbot am Arbeitsplatz einführen?
  • Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfen den Konsum von Cannabis und anderen Drogen während der Arbeitszeit untersagen, müssen dabei jedoch arbeitsrechtliche Faktoren berücksichtigen. Eine Möglichkeit wäre – sofern kein Personal- oder Betriebsrat existiert – das Direktionsrecht anzuwenden oder Regelungen über arbeitsvertragliche Vereinbarungen festzuschreiben. Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat im Unternehmen, können oder müssen solche Regelungen in einer Betriebsvereinbarung fixiert werden.
  • Solche Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können auch erläutern, wie Führungskräfte weitergebildet werden und wie die Intervention bei Verdacht von Suchtmittelmissbrauch aussieht.
  • Auch in der Gefährdungsbeurteilung können die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Arbeitsplätze hinsichtlich einer möglichen Gefährdung durch Drogen- und Alkoholkonsum untersuchen und Maßnahmen ableiten.
  • Da Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ihrer Fürsorgeverpflichtung nachkommen müssen, um Beschäftigte vor Unfällen zu schützen, ist ein Cannabisverbot bei Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (zum Beispiel Maschinenbedienung, Fahrzeugführung) gegebenenfalls sogar erforderlich.  
     
Wann können Beschäftigte nach dem Konsum wieder ohne Beeinträchtigung arbeiten?
  • Laut aktuellem Wissensstand ist nicht eindeutig nachgewiesen, wie stark sich der gemessene THC-Gehalt im Körper auf die Arbeitsfähigkeit von Personen auswirkt. Es gibt noch keine Grenzwerte oder Empfehlungen für einen zeitlichen Mindestabstand zwischen Konsum und Tätigkeitsbeginn, ab dem eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung gänzlich ausgeschlossen werden kann.
  • Was bekannt ist: Die Wirkung von Cannabis hängt von verschiedenen Faktoren ab wie der Menge und der Art der Aufnahme. 
    Rauchen oder Inhalieren: Die berauschende Wirkung tritt in der Regel unmittelbar ein und hält meist zwischen zwei und fünf Stunden an. 
    Orale Einnahme: Der Körper nimmt das gegessene oder getrunkene THC langsam durch den Magen auf, sodass die berauschende Wirkung zeitverzögert – meist nach 30 Minuten bis 1,5 Stunden – eintritt. Je nach konsumierter Menge wirkt es sechs bis acht Stunden, manchmal auch über 12 Stunden. 

THC steht für Tetrahydrocannabinol, das hauptsächlich für die psychoaktive und berauschende Wirkung von Cannabis verantwortlich ist.

Darüber hinaus sind auch Faktoren wie der Wirkstoffgehalt, die Konsumhäufigkeit oder das Körpergewicht relevant, wenn man von Cannabiswirkung und Grenzwerten spricht.

Sind Beschäftigte durch einen passiven Cannabiskonsum gefährdet?
  • Passives Mitrauchen von Cannabis in Innenräumen kann zu nachweisbaren Konzentrationen von THC im Blut und Urin führen und psychoaktive Wirkungen verursachen. Ausschlaggebend sind hierbei die Raumbelüftung, das Luftvolumen, die Anzahl der gleichzeitig angezündeten Marihuana-Zigaretten oder die Stärke des Marihuanas.
Gefährdet der Konsum von Cannabis den Unfallversicherungsschutz?

Ist eine Person, die Cannabis konsumiert hat, nicht mehr in der Lage, eine versicherte Tätigkeit auszuüben oder wurde ein Unfall wesentlich durch den Cannabiskonsum verursacht, besteht kein Versicherungsschutz. 

Wie geht man mit Beschäftigten um, die unter Cannabiseinfluss stehen?
  • Sind Beschäftigte verhaltensauffällig und weisen typische Symptome auf, die auf einen Cannabiskonsum hindeuten, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aktiv werden.
  • Es besteht ein Beschäftigungsverbot, wenn eine Person nicht in der Lage ist, die ihm oder ihr zugewiesenen Tätigkeiten zu erbringen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden.
  • Für ein Beschäftigungsverbot müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Wenn möglich, sollte eine weitere Person hinzugezogen werden, um die Auffälligkeiten zu bestätigen. Zudem sollten diese dokumentiert werden.
  • Ist der oder die Beschäftigte nicht mehr in der Lage einen sicheren Heimweg anzutreten, ist es empfehlenswert, für einen sicheren Nachhauseweg zu sorgen (Taxi rufen oder Angehörige kontaktieren). Ist die Person mit einem eigenen Kraftfahrzeug bei der Arbeit ist, sollte sie dieses nicht mehr benutzen. Verweigert sie sich, sollte die Polizei gerufen werden. 
Wie tragen die Betriebsanweisung und die Gefährdungsbeurteilung zur Cannabisprävention bei?
  • Eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung ermöglicht es, den Cannabiskonsum am Arbeitsplatz zu regulieren und Konflikte vorzubeugen.
  • Sie schafft Klarheit im Umgang mit auffälligen Beschäftigten, indem organisationsspezifische Regeln, Handlungsanleitungen und Interventionsketten festgelegt werden.
  • Sie zeigt, dass sich der Betrieb mit dem Thema Sucht und dessen Prävention auseinandersetzt, was auch zu einer Enttabuisierung des Themas im Betrieb beiträgt.
  • Mithilfe der Gefährdungsbeurteilung lassen sich das Gefahrenpotenzial durch die Legalisierung neu einordnen und vorhandene Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit prüfen und ggf. ergänzende Präventionsmaßnahmen ableiten und umsetzen. 

Cannabiskonsum und Straßenverkehr

Seit August 2024 gilt ein neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr. Er wurde von vormals 1,0 auf 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum angehoben. Ausnahme: Während der zweijährigen Führerschein-Probezeit sowie für unter 21-Jährige gilt ein absolutes Cannabisverbot im Straßenverkehr. Laut einer aktuellen Umfrage des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) kennt jedoch die Hälfte der 18- bis 24-Jährigen dieses absolute Konsumverbot für junge Fahrende in der Probezeit nicht. Daher ist eine Aufklärung im Unternehmen umso wichtiger, um Wegeunfälle auf dem Weg zur Arbeit und zurück sowie zur Berufsschule zu vermeiden. Der DVR hat dafür die Präventionskampagne „High fährt nicht – high lässt fahren“ initiiert. Sie richtet sich insbesondere an die Hochrisikogruppe junger Verkehrsteilnehmender, um sie über die Gefahren von Cannabis im Straßenverkehr aufzuklären.

Ausblick: Was passiert mit dem Cannabisgesetz nach der Bundestagswahl?

Zu der teilweisen Legalisierung des Cannabiskonsums haben die Parteien in ihren Wahlprogrammen unterschiedliche Positionen bezogen. Ob das Cannabisgesetz in seiner aktuellen Form erhalten bleibt, wird sich voraussichtlich in den kommenden Wochen zeigen.

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