„Wir stehen unseren Mitgliedsbetrieben beim Thema UV-Schutz vor Ort beratend zu Seite“, sagt Peter Liening-Ewert, Hautschutzexperte und Aufsichtsperson im Außendienst der BGHW. "Sprechen Sie hierzu ihre Aufsichtsperson an.” (Kontakt via Ansprechpartnersuche). Infomaterial zum Thema UV-Schutz gibt es auch kostenfrei im Medienshop der BGWH (Stichwort: Sonne) wie zum Beispiel Poster zu den Schutzmaßnahmen. Mitgliedsbetriebe der BGHW haben zudem die Möglichkeit, kostenfrei eine UV-Kamera auszuleihen. Damit können Beschäftigte zum Beispiel anlässlich eines Gesundheitstags für das Thema UV-Schutz sensibilisiert werden. „Unsere Kamera zeigt eindrücklich Lücken beim Eincremen mit Sonnencreme“, erklärt der Hautschutzexperte. “Dies betrifft vor allem bestimmte Bereiche im Gesicht, die schlichtweg vergessen werden.”
UV-Index beachten …
Doch woher weiß man, welche Sonnenschutzmaßnahmen wann ergriffen werden müssen? „Hier ist der UV-Index (UVI) eine Orientierungshilfe“, erklärt Liening-Ewert, „denn je höher der UV-Index ist, desto schneller kann ein Sonnenbrand entstehen“. Im Zeitraum vom April bis September wird der UVI tagesaktuell durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) für die jeweilige Region in Deutschland angegeben. Die Veröffentlichung einer 3-Tage-Prognose bietet Verantwortlichen im Arbeitsschutz die Möglichkeit UV-Schutzmaßnahmen der Beschäftigten tagesaktuell anzupassen.
… und Vorsorge treffen
Die Skala des UVI reicht von 0 bis 11+, ab einem UVI von 3 sind Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten erforderlich. Dabei gilt es, vorrangig technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen. Technische Maßnahmen sind zum Beispiel Überdachungen und Sonnensegel bei stationären Arbeitsplätzen und Rückzugsmöglichkeiten in Innenräumen – insbesondere in der UV-intensiven Mittagszeit zwischen 11.00 und 15.00 Uhr. Die Verlagerung der Arbeitszeit in die frühen Morgenstunden und in den späten Nachmittag schützt als organisatorische Maßnahme ebenfalls vor einem Zuviel an UV-Strahlung.
Zu den persönlichen Schutzmaßnahmen zählen körperbedeckende, lichtundurchlässige Bekleidung, eine Sonnenschutzbrille mit ausreichendem UV Filter (UV 400) und eine Kopfbedeckung, am besten mit Nacken- und Ohrenschutz. Alle nicht bedeckten Körperregionen sind ausreichend (2 mg pro cm² Haut) mit wasserfester Sonnencreme mit UVA/UVB-Schutz und hohem Lichtschutzfaktor (LSF 30, besser 50+) einzucremen. Wird nur die Hälfte der vorgegebenen Menge an Sonnenschutzmittel aufgetragen, reduziert sich der Lichtschutzfaktor um zwei Drittel. Auch ein regelmäßiges Nachcremen ist nicht zu vergessen, da die Schutzwirkung durch Abrieb und Schwitzen nachlässt. Nachcremen bedeutet jedoch nicht eine Verlängerung der Schutzwirkung, nur ihren Erhalt. Gut zu wissen: Arbeitgeber müssen Persönliche Schutzausrüstung zum UV-Schutz kostenfrei zur Verfügung stellen, wenn Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen (TOP-Prinzip) vermieden oder ausreichend reduziert werden können.
Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück im Arbeitsschutz. Sie hilft dabei, Gefährdungen durch UV-Strahlung zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten. Bewertet werden die Expositionsdauer und die Intensität der UV-Strahlung während der Arbeitszeiten. „Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten sowie die Sensibilisierung durch Führungskräfte, Betriebsärztinnen und -ärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte sind außerdem nötig, um ein Bewusstsein für Schutzmaßnahmen im Unternehmen zu schaffen“, weiß Liening-Ewert. Darüber hinaus sind Aushänge und Aktionstage zum Thema UV-Schutz im Betrieb empfehlenswert.
Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die im Freien arbeiten, zudem eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Dabei muss die Tätigkeit zwischen April und September zwischen 10 und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 bis 16 Uhr MESZ) an mindestens einer Stunde pro Arbeitstag ausgeübt werden und mindestens 50 Arbeitstage im Jahr betreffen. Dies wird in der Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3 konkretisiert.